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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
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Angebote des Busunternehmens sind, soweit
schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
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Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich,
in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
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Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder
in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch
das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt
der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn
der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
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Für den Umfang der vertraglichen Leistungen
sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend.
§ 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
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Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung
des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der
vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung;
die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
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Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes
der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste,
insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die
der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des
Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks
beim Be- und Entladen,
e. die Information über die für
alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere
in Devisen-,
Pass-, Visa-, Zoll-
und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich
aus den
Regelungen ergebenden
Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart
wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
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Leistungsänderungen durch das Busunternehmen,
die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen,
wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom
Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind
und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller
zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
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Leistungsänderungen durch den Besteller
sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen
der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes
wurde vereinbart.
§ 4 Preise und Zahlungen
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Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte
Mietpreis.
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Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und
Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind
im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
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Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter
Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
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Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen
oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
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Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Rücktritt und Kündigung
durch den Besteller
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Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom
Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das
Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht,
den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis
einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt
sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen
ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs
erzielten Erlöse.
Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche
wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt
10 %
b. ab 29 bis 11 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt 25 %
c. ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt
50 %;
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist,
dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt,
wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens
zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und
unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
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Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten
Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller
erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet
weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu
kündigen.
In diesen Fällen
ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn
und seine Fahrgäste
zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im
Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht.
Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick
auf die
Rückbeförderung
Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers
sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden
Leistungsänderungen
auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag,
steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits
erbrachten und die
nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für
den Besteller
trotz der Kündigung
noch von Interesse sind.
§ 6 Rücktritt und Kündigung
durch das Busunternehmen
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Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt
vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände,
die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen.
In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt
verlangen.
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Kündigung
a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt
kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch
höhere Gewalt,
oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände
wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,
Aufstand oder
Bürgerkrieg, Verhaftung,
Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,
Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,
Aussperrungen oder
Arbeitsniederlegungen,
oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt
wird. Im
Falle einer Kündigung
aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung
oder
Beeinträchtigung
erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet,
ihn und
seine Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung
nur für das im Vertrag
vereinbarte Verkehrsmittel
besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten
für die
Rückbeförderung,
so werden diese vom Besteller getragen.
b. Kündigt das Busunternehmen den
Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits
erbrachten und die
nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für
den Besteller
trotz der Kündigung
noch von Interesse sind.
§ 7 Haftung
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Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung
der Beförderung.
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Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen
durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg
oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder
Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane
oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen
sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
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Die Regelungen über die Rückbeförderung
bleiben unberührt.
§ 8 Beschränkung der Haftung
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Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen
Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen
Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem
Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen
Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis
4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene
Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf
den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
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§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die
Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der
Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
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Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
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Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden,
soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers
oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
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Der Besteller stellt das Busunternehmen und
alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen
Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs.
3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 9 Gepäck und sonstige
Sachen
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Gepäck im normalen Umfang und - nach
Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert.
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Für Schäden, die durch vom Besteller
oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden,
haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm
oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 10 Verhalten des Bestellers
und der Fahrgäste
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Dem Besteller obliegt die Verantwortung für
das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
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Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten
Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung
ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine
Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für
die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung
für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche
des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen
nicht.
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Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal,
und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das
Busunternehmen zu richten.
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Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung
von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um
eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu
halten.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
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Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis
zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der
Sitz des Busunternehmens.
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Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen,
ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b. Hat der Besteller keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des
Vertrages seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz
oder
gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls
der Sitz
des Busunternehmens.
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Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses
ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 12 Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages zur Folge.
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